Innerstaatliche Fluchtalternative

Eine „Innerstaatliche Fluchtalternative“ nach der bisherigen Rechtsprechung bzw. „interner Schutz“ nach der Qualifikationsrichtlinie muss für eine Asylanerkennung eines/-r Antragsteller_in ausgeschlossen werden. Denn soweit dem/der Antragsteller_in eine Möglichkeit zusteht, in einem anderen Teil des Herkunftslandes Schutz zu finden, in dem  er/sie sicher vor Verfolgung sein kann und dies für ihn/sie zumutbar ist, wird er/sie als Flüchtling nicht anerkannt. (Vgl. Art. 8 Qualifikationsrichtlinie)

Verwendete Literatur