Die Praxis zeigt, dass das so genannte nachträgliche Vorbringen der LGBTI-Identität als Grund für ein Asyl als klar unglaubwürdig eingeschätzt wird. Ein coming out während des Asylverfahrens wird somit geleugnet.
Nach §28 AsylVfG sind sogenannte Nachfluchttatbestände nicht relevant. Darunter werden Sachverhalte und Ereignisse verstanden, “die er [der/die Asylsuchende] nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat” §28 Abs. 1 S.1 AsylVfG. Für eine Person, die ihr coming out erst in der BRD erlebt und aus diesem Grund Angst vor Verfolgung im Falle einer Rükkehr ins Herkunftsland hat, kann diese Regelung problematisch sein.
Das späte coming out ist jedoch nicht als “selbstgeschaffener” Nachtfluchtgrund zu interpretieren, sondern lediglich als Folge einer Persönlichkeitseigenschaft. Es wird angenommen, dass diese wegen der drohenden Diskriminierung und Verfolgung im Herkunftsland “unbewusst” unterdrückt bzw. nicht ausgelebt wurde. Aus diesem Grund ist auch ein spätes coming out ein Sachverhalt, das bereits im Herkunftsland bestand und daher auch asylrelevant. (Vgl. LSVD)