Verfolgung im Herkunftsland ist entscheidend für die Anerkennung als Flüchtling. Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie definiert eine Verfolgungshandlung als einen gezielten Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut, also eine Handlung, die gravierende Menschenrechtsverletzung nach sich zieht. Regelbeispiele für Verfolgungshandlungen werden im Art. 9 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie aufgeführt:
„a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.”