Durch §60 Abs. 8 AufenthG und konkretisiert in Art. 12 QRL ist fest gelegt, wer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der BRD gewertet wird. Oder wer aufgrund eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist und deshalb als eine Gefahr für die Allgemeinheit gilt. Eine Flüchtlingsanerkennung ist in solchen Fällen ausgeschlossen.