Flüchtlingsschutz

Trans*Flüchtlinge, die nicht in den Drittstaat zurückgeschoben werden können, aus dem oder über den sie eingereist sind, dürfen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, wenn ihr Leben, ihre körperlichen Unversehrtheit oder ihre Freiheit wegen ihrer “Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ bedroht ist. (sogenanntes kleines Asyl; BVerfGE 94, 49, 97).

Flüchtlinge, die keinen Anspruch auf Asyl nach Artikel 16 a Grundgesetz haben, können trotzdem Abschiebungsschutz erhalten, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 feststellt bzw. dazu vom Verwaltungsgericht verpflichtet wird.

Da es sich um Flüchtlinge laut der Genfer Flüchtlingskonvention handet, werden diese Flüchtlingen auch Konventionsflüchtlinge (§3 AsylVfG) genannt. Diese erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 2 AufenthG mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.

Um den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Verfolgung

Verfolgungsgrund

Verfolgungsakteur

Verfolgungsprognose bei Rückkehr

keine innerstaatliche Fluchtalternative

Kein Ausschlussgrund nach Art. 12 QRL