Verfolgungsgründe sind Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Ein Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen muss deutlich gemacht werden.
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Seit 2005 gibt es im deutschen Zuwanderungsrecht in § 60 Abs.1 AufenthG eine ausdrückliche Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung.
§60 Abs. 1 S. 3 AufenthG definiert explizit eine mögliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe: “Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft” (Ebd.).
Durch die erstmalige ausdrückliche Bezugnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in §60 Abs. 1 AufenthG wurden die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich für die BRD aus der GFK ableiten, innerstaatlich umgesetzt.
Ebenso bedeutsam ist die Gesetzesänderung, die auch die Verfolgung von nicht staatlichen Akteuren miteinbezieht. (Vgl. Pelzer/ Pennington 2006: 4)