– Nichtstaatliche Verfolgung
Durch die Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung, können Menschenrechtsverletzungen nicht mehr damit relativiert werden, dass sie der Privatsphäre zuzuordnen werden und deshalb nicht asylrelevant sind. (Vgl. Pelzer 2006: 4)
Die Verfolgung im Sinne §60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann neben dem Staat auch von Parteien und Organisationen, die mindestens einen relevanten Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (sofern der Staat bzw. Parteien, Organisationen oder internationale Organisationen erwiesenermaßen keinen Schutz vor der Verfolgung bieten können bzw. nicht willens sind).
Für die geschlechtsspezifische Verfolgung ist es von daher nicht notwendig, dass sie von staatlichen Akteuren bzw. Institutionen ausgeht. Für die Flüchtlingsanerkennung ist ausreichend zu belegen, dass der Staat keinen genügenden Schutz bietet.
Es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.