Genfer Flüchtlingskonvention

Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde 1951 verabschiedet, um die Rechtsstellung von vor allem europäischen Flüchtlingen nach dem Ende des 2. Weltkrieges zu regeln. Der Wirkungsbereich der Konvention wurde durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ von 1967 erweitert. Damit gilt sie sowohl zeitlich als auch geografisch unbeschränkt. Bisher sind 147 Staaten der Genfer Flüchtlingskonvention und/oder dem Protokoll von 1967 beigetreten.

Die GFK schreibt den Flüchtlingsstatus der schutzsuchenden Person zu, die „Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung“ begründet fürchtet. (Art. 1 A Nr.2 GFK) Auch wenn Geschlechtszugehörigkeit, sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität nicht ausdrücklich erwähnt werden, ziehen diese Merkmale einen Schutzanspruch nach sich.