Die Richtlinie 2011/95/EU Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – die so genannte EU-Qualifikationsrichtlinie (2011) – stellt eine weitere Rechtsgrundlage für das Europäische Asylrecht dar.
Diese Richtlinie wurde im Dezember 2011 zugunsten von Asylantragsteller_innen mit homosexuellen, lesbischen sowie Trans* und Inter*Identitäten soweit verändert, dass ihre Zugehörigkeit „zu einer bestimmten sozialen Gruppe“, die eine „begründete“ Furcht vor Verfolgung nach sich zieht, als Asylgrund anerkannt wurde (EU-Qualifikationsrichtlinie 2011: Art.10). Für die Definition einer solchen sozialen Gruppe gelten demnach auch „geschlechtsbezogene Aspekte“, die geschlechtliche Identitäten sowie sexuelle Orientierung mit beinhaltet (Ebd.).