Während die Genfer Flüchtlingskonvention den Begriff der „bestimmten sozialen Gruppe“ nicht weiter ausformuliert, wird dieser in der Qualifikationsrichtlinie definiert:
“eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
- die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
- die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. (…) Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt“
Die Qualifikationsrichtlinie ist im Vergleich zu den in den von UNHCR 2002 festgelegten Standards zu eng gefasst, da sie beide Merkmale mit einem UND verbindet und somit beides zutreffen muss. (Vgl. Pelzer 2006: 5). Für LGBTI*-Asylsuchende ist jedoch von Bedeutung, dass sexuelle Orientierung als auch geschlechtliche Identität explizit als Merkmal einer bestimmten sozialen Gruppe erwähnt werden.
“Auch das Aufenthaltsgesetz, §60 Abs. 1 Satz 3 erweitert den Begriff explizit um die Bezogenheit aufs Geschlecht: „Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.“