Die schutzsuchende Person muss darlegen, dass sie im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland (ggf. erneut) Opfer von Verfolgung werden würde. War die/der Antragsteller_in bereits in der Vergangenheit Opfer von Verfolgung, wird es als „ernsthafter Hinweis“ darauf bewertet, dass ihre/seine Furcht begründet ist (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Dies ist ein Hinweis, dass eine Verfolgung auch bei Rückkehr weiter drohen kann. Die Behörde kann dies widerlegen; die Beweislast liegt jedoch bei ihr.
War der/die Antragsteller_in vor der Ausreise nicht von Verfolgung betroffen, so muss er/sie darlegen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgung im Falle der Rückkehr besteht. (Vgl. DRK 2012: 32)