Laut der Studie Fleeing Homophobia (2011) sind in vielen europäischen Staaten und auch in der BRD Fälle bekannt, bei denen medizinische bzw. psychiatrische Untersuchungen im Asylverfahren angewandt wurden, um das Begehren oder die geschlechtliche Identität der Asylsuchenden zu „beweisen“ (Vgl. Jansen/ Spijkerboer 2011: 9, 55). Dabei stellen Untersuchungen und fragwürdige Gutachten ohne jegliche Rechtsgrundlage unzulässige Eingriffe in die Privatsphäre dar.
Laut der Bundesregierung (2012) sowie dem Präsidenten des BAMF (2012) hat das Bundesamt von dieser Praxis abgelassen und es fand eine Änderung der „Handlungsanweisung zur Entscheidungspraxis“ durch das BAMF statt.
Wurde zwar von der Gutachten-Praxis abgesehen, so ist die Frage nach der Glaubwürdigkeit von LGBTI-Asylsuchenden nach wie vor für den Asylentscheid ausschlaggebend. Die Echtheit der Trans*Identität beziehungsweise der sexuellen Orientierung wird von Sachbearbeiter_innen des BAMF beziehungsweise Richter_innen eingeschätzt.